12.07.2023
Liebe RENOpraxis-Leser,
heute möchten wir auf eine interessante Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufmerksam machen und diese ein wenig „anteasern“. Sie trägt das Az. 5 AZR 108/22 zum Thema „Vergütung – Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten“.
Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich hier mit der Frage, ob die unterschiedliche Vergütung zwischen sog. „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit und „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten unter das Benachteiligungsverbot nach § 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. § 134 BGB fällt.
Die Revision des Arbeitgebers, die sich gegen die obige Auffassung richtete, wies das Bundesarbeitsgericht mit Urt. v. 18.01.2023 zurück.
Bereits das Landesarbeitsgericht hatte in vorheriger Instanz ausgeführt, dass der Arbeitgeber hier den Teilzeitbeschäftigten mittelbar schlechter behandelte. Das Bundesarbeitsgericht schließt sich dieser Meinung an. Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht.
Der Arbeitgeber hätte darzulegen und zu beweisen, dass ein sachlicher Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung vorliegt. Die vorgetragenen Gründe von Arbeitgeberseite reichten nicht aus, um das Gericht zu überzeugen. Insgesamt kann man sagen, dass diesem sachlichen Grund hohe Anforderungen zugrunde liegen. Ein Beispiel hierfür wäre:
Wir finden es gut, dass der Gesetzgeber sich die Zeit genommen hat, um hier genau hinzusehen.
Zu guter Letzt noch ein kurzer Themawechsel:
Wir wünschen allen Azubis, dass nun die Last von euren Schultern endlich gefallen ist, nachdem die Abschlussprüfungen bereits hinter euch liegen. Wir freuen uns schon auf die sehnlichst erwartete Verstärkung in unserem Beruf.
Liebe Grüße und viel Sonne für die anstehenden Tage!
Euer RENO Bayern e.V.
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