|
Satzung des RENO Sachsen e.V.
in der zuletzt geänderten Fassung vom 30.11.2005
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen RENO Sachsen Landesverband der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e. V. und hat seinen Sitz in Dresden. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
1. Der Verein hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Mitglieder sowie der Arbeitnehmer bei Rechtsanwälten, Notaren und Patentanwälten als Gesamtheit zu fördern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbe- günstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist vor allem die Förderung der Berufsbildung. Seine Unabhängigkeit gegenüber den Regierungen, Verwaltungen, Unternehmen, Konfes- sionen und politischen Parteien hat er jederzeit zu wahren. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und setzt sich für die Sicherung und den Ausbau des sozialen Rechtsstaates ein.
2. Seine Aufgaben und Ziele sind insbesondere:
a) die Wahrung, Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitglieder sowie deren fachliche Aus- und Weiterbildung, wobei die Pflege der Kollegialität einen besonderen Stellenwert einnimmt;
b) der Zusammenschluss aller Arbeitnehmer der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte; c) Einwirkung auf die Regelung des Ausbildungs- und Prüfungswesen, insbesondere die Mitarbeit in Berufsbildungs- und Prüfungsausschüssen der Rechtsanwalts- und Notarkammer und des Bildungsministeriums sowie die Weiterbildung und Durchführung desselben;
d) Gewährung von Unterstützungen an Mitglieder, soweit es die Finanzlage gestattet;
e) Erzielung günstiger Gehalts- und Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen;
f) Untersützung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten;
g) Erteilung von Rechtsauskünften, soweit gesetzlich zulässig, auf Gebieten der Arbeitsgerichtsbarkeit.
3. Der Verein ist eine Arbeitnehmervereinigung (Berufsverband) im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, des Berufsbildungsgesetzes, des Arbeitsgerichtsgesetzes und des Steuerrechts.
4. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.
5. Wirtschaftlicher, auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb besteht nicht. Religiöse und politische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
6. Die Einkünfte des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Es darf keine Begünstigung bestimmter Personen oder Personenkreise durch übermäßige Verwaltungskosten oder Vergütungen erfolgen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern.
1. Ordentliche Mitglieder können alle jetzigen und ehemaligen volljährigen Arbeitnehmer einschließlich der volljährigen Auszubildenden der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte werden. Das Ausscheiden aus dem Beruf schließt eine weitere Mitgliedschaft nicht aus.
2. Außerordentliche Mitglieder:
a) Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jeder sowie jede jugendliche Rechtsanwalts- und/oder Notariatsangestellte bzw. Patentanwaltsangestellte unter 18 Jahren werden.
b) Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
c) Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden außerordentliche Mitglieder zu ordentlichen Mitgliedern.
3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Jahreshaupt- versammlung auf Vorschlag des Präsidiums.
4. Fördermitglieder können alle Personen werden, die sich mit den Zielen der RENO Sachsen identifizieren. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
5. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium oder der Geschäftsstelle des Vereins.
6. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen mit dem Zeitpunkt der Bestätigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium.
7. Über eine Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann abgelehnt werden. Die Ablehnung der Aufnahme durch das Präsidium ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ruht aus besonderem Grund, z. B. bei Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder Krankheit, wenn das Mitglied das Ruhen der Mitgliedschaft beantragt hat, den besonderen Grund darlegt und das Präsidium dem Antrag entspricht. Beginn ist frühestens der 1. des Monats nach Antragstellung. Die Dauer des Ruhens bestimmt das Präsidium. Der monatliche Beitrag verringert sich auf die an die RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e. V. zu entrichtende Mitgliedspauschale (Stand 30.11.2005: € 2,60).
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung zum 30.06. bzw. 31.12. des Kalenderjahres. Die Aus trittserklärung muss spätestens drei Monate vorher beim Präsidium eingegangen sein.
b) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Präsidiums ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung, die Interessen und die Zielsetzung des Vereins zuwider handelt oder wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag von mehr als sechs Monaten im Rückstand ist. Das ausge- schlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen mit dem Antrag, dass die Beschwerdekom- mission tätig wird. Näheres regelt die Beschwerdeordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Das Ausscheiden aus dem Beruf schließt eine Mitgliedschaft nicht aus.
§ 5 Präsidium
Das Präsidium besteht aus:
1. der/dem Präsident/in,
2. der/dem Schatzmeister/in,
3. der/dem Beauftragten für Aus- und Weiterbildung,
4. der/dem Ortsgruppenbeauftragten,
5. der/dem Schriftführer/in.
Vorstand i. S. d. § 26 BGB ist der Präsident sowie der Schatzmeister, jeder einzeln - Präsident und Schatzmeister - ist vertretungsberechtigt. Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Präsidiumsmitglieder bleiben auf jeden Fall bis zur Neuwahl im Amt. Das Präsidium muß Präsidiumssitzungen abhalten, wenn dies von mindestens drei Präsidiumsmitgliedern verlangt wird. Ansonsten kann es unter sich je Bedarf Sitzungen einberufen. Im Übrigen gibt sich das Präsidium eine Geschäftsordnung selbst. Zu seiner Unterstützung kann das Präsidium eine Geschäftsstelle einrichten, einen Geschäftsführer bestellen sowie im Rahmen des Haushaltsplans Beschäftigte einstellen. Darüber hinaus sind für die Dauer der Wahlperiode des Präsidiums zwei Kassenrevisoren zu wählen.
§ 6 Stadtgruppen
Der Zusammenschluss der Mitglieder innerhalt einer Stadt, eines Kreises oder eines Bezirks zu einer Stadtgruppe ist anzustreben. Die Stadtgruppen sind nicht in das Vereinsregister einzutragen. Die Stadtgruppen fördern in ihrem Bereich die Aufgaben der RENO Sachsen e. V. gem. der Satzung, den jeweiligen Beschlüssen der Mitgliederversammlungen und des Präsidiums. Die Mitglieder der Stadtgruppen bestimmen aus ihrer Mitte jeweils einen Sprecher. Zu öffentlichen Sitzungen des Präsidiums sind diese vom Präsidium ohne Stimmrecht hinzuziehen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Alle drei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder, die nicht unbekannt verzogen sind, vom Präsidium unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit einfachem Brief einzuladen sind. Eine Absendung an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds ist ausreichend. Die Einladung hat zwei Wochen vorher zu erfolgen.
2. Mitglieder, die mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht.
3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle der RENO Sachsen e. V. eingereicht und begründet werden.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Präsidiums, der Ausschüsse, des Berichtes der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Präsidiums,
c) Beschlussfassung über die vom Präsidium und der Mitglieder eingebrachten Anträge,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Verabschiedung der Beitragsordnung,
e) Wahl des Präsidiums,
f) Wahl von zwei Kassenrevisoren,
g) jede Änderung der Satzung,
h) Auflösung des Vereins.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur bei wichtigen Angelegenheiten der RENO Sachsen e. V. einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt wird. Der Antrag muß schriftlich gestellt werden und mit einer Begründung versehen sein. Das Präsidium der RENO Sachsen e. V. kann mit einfacher Mehrheit ebenfalls die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist so einzuberufen, dass alle Mitglieder, die nicht unbekannt verzogen sind, vom Präsidium unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit einfachem Brif einzuladen sind. Eine Absendung an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds ist ausreichend. Die Einladung hat zwei Wochen vorher zu erfolgen.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschluss- fähig; sie beschließt die Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
7. Über den Verlauf der Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Präsidenten oder dem Schatzmeister und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmen- mehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Das Stimmrecht wird im Regelfall von den Mitgliedern persönlich ausgeübt. Die Übertragung des Stimmrechts per Vollmacht ist im Ausnahmefall möglich (bei attestierter Verhinderung oder Beschluss des Präsidiums). Mitglieder, die mit mehr als drei Monats- beiträgen im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge, Auslagen und Aufwandsentschädigung
Die Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder und die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Die Präsidiums- und Ausschussmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie und die Kassenrevisoren haben Anspruch auf Erstattung der baren Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 10 Ausschüsse
Zur Unterstützung des Präsidiums können Fachausschüsse gebildet und eingesetzt werden. Das Präsidium ernennt die Leiter der Ausschüsse. Ein Ausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Zu einer konstituierenden Sitzung ist ein Ausschuss innerhalb von zwei Monaten vom Tage der Einsetzung an gerechnet vom Präsidium einzuberufen. Die Dauer der Berufung in die Ausschüsse beträgt drei Jahre; sie hat nach der Neuwahl des Präsidiums jeweils erneut zu erfolgen. Die Ausschüsse gelten nicht als Organ i. S. d. § 30 BGB. Sie unterstehen dem Präsidium. Für die Tätigkeit der Ausschüsse gilt die Geschäftsordnung des Präsidiums sinngemäß.
§ 11 Tarifvertragsgestaltung und Rechtsschutzgewährung
Der Verein hat auf den Abschluss von Tarifverträgen hinzuwirken und ein entsprechendes Tarifkonzept in Zusammenarbeit mit der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e. V. zu erarbeiten. Dem Verein abliegt es, seinen Mitgliedern in rechtlicher Hinsicht Rat, Hilfe und Vertretung im Rahmen seiner Möglichkeiten zu gewähren.
§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung
Satzungsänderungen können in den Mitgliederversammlungen nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Der Austritt aus der Bundesvereinigung und die Auflösung der Vereinigung kann nur erfolgen, wenn in einer Jahreshaupt- oder eigens dazu einberufenen Mitgliederver- sammlung mindestens 3/4 der Stimmen aller Mitglieder dafür abgegeben werden. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nicht als dringlich behandelt werden. Bei der Auflösung des Vereins ist etwaiges Vereinsvermögen nach vorheriger Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt an die RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e. V. abzuführen. Für den Fall, dass die RENO Deutsche Vereinigung im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr besteht, ist das etwaige Vereinsvermögen einem Verein zuzufüh- ren, der zum Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützig anerkannt sein muss. Im Falle, dass das Vermögen nicht an die RENO Deutsche Vereinigung abgeführt werden kann, ist vor Ausführung eines Beschlusses über die Vermögenszuwendung an einen gemeinnützigen Verein die Genehmigung des örtlich zuständigen Finanzamtes einzuholen. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Rechte am Vermögen des Vereins. Die Liquidation erfolgt durch das Präsidium.
§ 13 Bundesverband
1. Der Verein ist Mitglied der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e. V. mit Sitz in Berlin und erkennt mit Verabschiedung dieser Satzung die Satzung nebst Anlagen der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e. V. an. 2. Der Verein ist insbesondere verpflichtet, a) den RENO-Report oder das jeweilige offizielle Mitteilungsblatt des Bundesverbandes sofort nach Erscheinen seinen Mitgliedern zu übersenden; b) den Veranstaltungskalender, sonstige Seminareinladungen und alle Mitteilungen, die vom Bundesverband für die Mitglieder der ihm angeschlossenen Vereine herausgegeben werden, seinen Mitgliedern sofort nach Erscheinen zu übersenden; c) dem Bundesverband jeweils zu Beginn eines jeden Quartals oder bei Änderungen eine vollständige Mitgliederliste nach den vom Bundesverband erstellten Kriterien zu übersenden; d) die nach der Beitragsordnung des Bundesverbandes fälligen Mitgliedsbeiträge rechtzeitig und vollständig an den Bundesverband zu überweisen, sofern der Verein nicht ausnahmsweise von einer Beitragspflicht befreit ist. Anstelle einer Überweisung kann auch eine Einzugsermächtigung erteilt werden. In diesem Falle hat der Verein für eine ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen.
§ 14 Inkrafttreten
Die Neufassung dieser Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 30.11.2005 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Unabhängig von der gesetzlichen Regelung ist entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung vereinsintern bereits sofort nach der neuen Satzung zu verfahren. |
|